Rauchwarnmelderpflicht für Wohnhäuser, Wohnungen und Räume mit wohnungsähnlicher Nutzung in Deutschland

– Bitte beachten Sie die gesetzlich geforderten Umsetzungs- und Übergangsfristen –

Statistiken belegen, dass der überwiegende Teil der rund 400 jährlich bei einem Brand tödlich verletzten Personen durch eine so genannte Rauchgasintoxikation, umgangssprachlich Rauchvergiftung, stirbt. Die meisten Brandopfer verunglücken nachts, da tagsüber ein Feuer oft schnell entdeckt und gelöscht werden kann. Nachts dagegen schläft auch der Geruchssinn, so dass die Opfer im Schlaf überrascht werden, ohne die lebensgefährlichen Brandgase zu bemerken. Etwa 70 % der Brandtoten sind in der Nacht zu beklagen. Ein Rauchwarnmelder hat somit in erster Linie die Aufgabe, die Personen im Raum so schnell wie möglich nach Entstehung eines Brandes zu warnen, um die kurze Zeit, sich selbst in Sicherheit zu bringen, auszunutzen.

In den meisten Bundesländern ist daher die Installation von Rauchwarnmeldern gesetzlich vorgeschrieben.

Die Rauchwarnmelderpflicht betrifft ausschließlich Wohnhäuser, Wohnungen und Räume mit wohnungsähnlicher Nutzung. Einheitlich festgelegt in allen Landesbauordnungen ist, dass in Schlafräumen, Kinderzimmern sowie Fluren, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens ein Rauchwarnmelder eingebaut werden muss.

Heute haben bereits 12 Bundesländer (Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen) eine Rauchwarnmelderpflicht für private Wohnräume erlassen. Im Saarland besteht die Rauchwarnmelderpflicht nur in Neu- und Umbauten.

Details zu den Gesetzgebungen in den einzelnen Bundesländern und die entsprechenden Umsetzungs- bzw. Übergangsfristen finden Sie in den einzelnen Landesbauordnungen sowie unter:

www.rauchmelder-lebensretter.de

Unterschiedlich geregelt ist, wer (Eigentümer = Vermieter oder Besitzer = Mieter) zum Einbau und zur Sicherstellung der Betriebsbereitschaft verpflichtet ist. Auch das Ende der Übergangs- und Umsetzungsfrist bis zu der die Rauchwarnmelder installiert sein müssen, ist in jeder Landesbauordnung unterschiedlich geregelt.

Zitat:

„Es entspricht der Lebenserfahrung, dass mit der Entstehung eines Brandes praktisch jederzeit gerechnet werden muss. Der Umstand, dass in vielen Gebäuden jahrzehntelang kein Brand ausbricht, beweist nicht, dass keine Gefahr besteht, sondern stellt für die Betroffenen einen außerordentlichen Glücksfall dar, mit dessen Ende jederzeit gerechnet werden muss.“

(Oberverwaltungsgericht Münster 10A 363/86 vom 11.12.1987)

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