Hoverboard

Klein, schnell, wendig: Hoverboard’s sind vor allem bei der Jugend super hip, auf Youtube das Thema und das Trend­gerät aus den USA soll nun auch den europäischen Markt erobern.

Das sollten Sie unbedingt über den Gebrauch von Hoverboard’s wissen:

Es gelten die allgemeinen Bestimmungen der StVZO und FZV, sofern die bauartbedingte  Höchstgeschwindigkeit mehr als 6 km/h beträgt. Da diese Fahrzeuge konstruktionsbedingt die Zulassungsvorschriften über Sitz, Lenkung, Bremsen, Beleuchtung, Spiegel etc. nicht erfüllen können, dürfen diese Boards daher nur im abgegrenzten nichtöffentlichen Verkehr bewegt werden.
Ansonsten droht eine Geldbuße und 1 Punkt.

Die angebotenen Elektro-Boards haben eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit über 6 km/h und müssen pflichtver­sichert werden.

Eine solche Versicherung wird jedoch derzeit auf dem Versicherungsmarkt leider nicht angeboten. Wer dennoch im öffentlichen Verkehr fährt, macht sich strafbar nach § 6 PflVersG! Das Führen eines solchen Kraftfahrzeugs setzt außerdem eine Fahrerlaubnis voraus. Da dem Gesetzgeber diese Boards bei der Definition der Fahrerlaubnisklassen nicht bekannt waren, ist es schwierig, die konkrete Fahrerlaubnisklasse zu bestimmen.

Die Boards könnten nach dem Gesetzeswortlaut sowohl unter die Kraftrad-Klassen AM, A1, A2, A, aber auch unter die Pkw-Klasse B fallen. Wer ohne die erforderliche Fahrerlaubnisklasse und trotz Verbotes die Boards im öffentlichen Straßenraum benutzt, begeht zusätzlich eine „Straftat“ nach § 21 StVG (Fahren ohne Fahrerlaubnis).

Wie kann man ein Hoverboard versichern?
Derzeit lässt sich ein Hoverboard nicht über die Kfz-Haftpflichtversicherung versichern. Grund dafür ist, dass es keine Zulassung und somit Kennzeichen dafür gibt. Aber auch über die allgemeine Haftpflicht (z.B. Pri­vat-Haft­pflicht-Ver­siche­rung) fehlt jede Möglichkeit des Versicherungsschutzes. Wer also mit dem Hoverboard unterwegs ist und einen anderen schädigt, muss für den Schaden selbst aufkommen.

Fazit: Ungeachtet des Führerscheinthemas und der
sich hieraus ergebenden Folgen bleibt festzuhalten: Schäden, die beim Betrieb des Hoverboard verursacht werden, sind momentan generell nicht versicherbar. Sach- oder Personenschäden muss der Fahrer daher aus eigener Tasche erstatten.

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